Allgemeine Verkaufs-, Reparatur- und Servicebedingungen („AGB“) der Exim Elektrotechnik GmbH
Stand Juli 2019
1. Geltung der Allgemeinen Verkaufsbedingungen
1.1 Für alle Geschäfte zwischen der Exim Elektrotechnik GmbH („Exim“) und Kunden von Exim („Kunden“) gelten diese AGB, sofern der Kunde Unternehmer i. S. d. § 14 BGB ist.
1.2 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter finden nur dann Anwendung, wenn Exim ihrer Anwendung ausdrücklich zustimmt.
2. Preisliste; Angebot; Vertragsschluss; Angaben; Aufrechnung
2.1 Vorbehaltlich etwaiger individueller Vereinbarungen zwischen Exim und dem Kunden, gelten die unter www.eximelektro.de abgelegten Preise für alle Leistungen von Exim.
2.2 Bestellt der Kunde Waren, Werk- oder Dienstleistungen („Produkte“) oder übersendet er Waren zur Reparatur und/oder Wartung an Exim (jeweils ein „Angebot“), ist der Kunde drei Wochen an dieses Angebot gebunden. Sofern Exim das Angebot nicht vorher annimmt (Vornahme der Reparatur, Austausch der Ware, Übersendung einer neuen Ware), kommt der Vertrag nach Ablauf von drei Wochen entsprechend des Angebots des Kunden zustande.
2.3 Angaben in Print- oder Digitalmedien, stellen kein Angebot seitens Exim dar.
2.4 Alle zwischen Exim und dem Kunden vereinbarten Preise verstehen sich in Euro, zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer sowie zzgl. der Kosten für Verpackung, Versand, Zöllen, Transportversicherung, Gebühren und sonstigen Abgaben, sofern solche anfallen.
2.5 Der Kunde hat nur dann ein Recht zur Aufrechnung, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von Exim anerkannt sind.
3. Lieferung; Gefahrenübergang; Austauschlieferung
Die Lieferung der Ware erfolgt zum vereinbarten Liefertermin („Liefertermin“). Teillieferungen sind grundsätzlich zulässig, sofern sie einer Vertragspartei nicht unzumutbar sind.
3.2 Sofern Exim dem Kunden Ware zum Austausch gegen defekte Ware liefert, ist der Kunde verpflichtet, die defekte Ware innerhalb von acht Tagen nach Erhalt der Ware auf eigene Kosten an Exim zu übersenden (Übereignung). Sofern (i) der Kunde diese Frist nicht einhält oder (ii) die defekte Ware irreparabel ist, ist der Kunde verpflichtet, Exim den Neupreis/Ersatzteilpreis der von Exim gelieferten Ware zu vergüten.
4. Parametersätze; Einstellungen; Standardeinstellung; Backup-Datensicherung
4.1 Exim setzt an den Kunden gesendete Ware vor Prüfung auf deren jeweilige Standardeinstellung zurück. Erhält der Kunde die Ware zurück, sind die vom Kunden an der Ware vorgenommenen Einstellungen/Parametersätze nicht mehr vorhanden.
4.2 Der Kunde ist verpflichtet, die Ware – insbesondere ihre Einstellungen/Parametersätze sowie bei kundenspezifisch wieder eingespielten Daten, diese auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen, das diese für den vom Kunden beabsichtigten Gebrauch korrekt eingestellt sind. Unterlässt der Kunde diese Verpflichtung, liegt ein Fall von Ziffer 8.3 vor.
4.3 Verlangt der Kunde eine Datensicherung (Backup) sowie deren Wiederherstellung in Form des Wiedereinspielens der gesicherten Daten (Restore), ist das Datenpaket kostenpflichtig. Exim übernimmt keine Gewähr für diesen gesicherten Datensatz des Kunden und keine Haftung für Schäden, die nach Wiederherstellung der Daten am Eigentum des Kunden entstehen.
5. Fälligkeit; Zahlungsbedingungen; Preiserhöhung; Aufrechnung
5.1 Die Vergütung von Exim ist mit Zugang der entsprechenden Rechnung beim Kunden innerhalb von 14 Tagen zur Zahlung fällig.
5.2 Sofern der Kunde im Voraus an Exim zu leisten verpflichtet ist, gerät Exim mit seiner Leistung solange nicht in Verzug, wie der Kunde nicht leistet.
5.3 Zahlungen gelten ab dem Tag als geleistet, an dem (i) Exim den Kaufpreis tatsächlich erhält oder (ii) der Kaufpreis auf dem von Exim auf dem im Kaufvertrag angegebenen Bankkonto eingeht.
5.4 Liegt eine umsatzsteuerfreie Lieferung gemäß §§ 4 Nr. 1 lit. b) i.V.m. § 6 a UStG oder ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft nach § 25 b UStG vor, ist der Kunde verpflichtet, eine Gelangensbestätigung im Sinne des § 17a Absatz 2 UStDV zu unterzeichnen und zurückzusenden. Die Rücksendung der Gelangensbestätigung an Exim hat unverzüglich nach Übergabe des Kaufgegenstandes durch das Unternehmen oder eines von ihm beauftragten Dritten zu erfolgen. Kommt der Kunde seiner Verpflichtung nicht nach, wird die Umsatzsteuer nachberechnet. Das Eigentum am Kaufgegenstand bleibt bis zum Eingang der Gelangensbestätigung oder bis zur Zahlung der nachberechneten Umsatzsteuer vorbehalten. Gleiches gilt auch, wenn der Kunde die Wahl des Frachtführers trifft.
5.5 Für den Fall, dass für die Lieferung einer Ware im Kaufvertrag eine Lieferzeit von mehr als vier Monaten nach Abschluss des Kaufvertrages vereinbart ist, ist Exim berechtigt, den Preis der nach vier Monaten noch nicht an den Kunden gelieferten Ware entsprechend eines Betrags zu ändern, der den bei Exim tatsächlich anfallenden Mehr- oder Minderkosten aufgrund tariflicher Änderungen und/oder Materialpreisänderungen für die jeweilige Ware entspricht. Sofern hieraus eine Preiserhöhung um mehr als 10% des ursprünglich vereinbarten Preises für die Ware resultiert, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Unbeschadet dessen, wird Exim dem Kunden eine solche Preiserhöhung vorher mitteilen.
6. Zahlungsfähigkeit; Zahlungsverweigerung
6.1 Stellt sich nach Abschluss des Vertrags mit dem Kunden heraus, dass (i) der Kunde keine hinreichende Gewähr für seine Zahlungsfähigkeit bieten kann, oder (ii) die Erfüllung des Vertrags durch den Kunden gefährdet ist, ist Exim berechtigt, die Lieferung der Ware zu verweigern bis der Kunde die Zahlung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet hat.
6.2 Erfolgt die Zahlung oder Sicherheitsleistung nicht innerhalb einer von Exim darauf gerichteten angemessenen Frist, ist Exim zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
7. Pauschalierter Schadensersatz
Befindet sich der Kunde in Annahmeverzug oder verweigert er seine Leistung ernsthaft und endgültig, ist er verpflichtet, 35% des Preises als Schadensersatz an Exim zu zahlen. Dem Kunden ist der Nachweis gestattet, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nur in geringerer Höhe entstanden ist. Exim hat das Recht einen höheren und/oder weiteren Schaden nachzuweisen.
8. Diagnosemaßnahmen; Abnahme; Gewährleistung; Verjährung
8.1 Im Rahmen gesetzlicher Gewährleistung ist Exim zur Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik hinsichtlich der Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistung verpflichtet. Eine darüber hinausgehende Verpflichtung, dass Exim sämtliche Produkt- bzw. Systemfehler und -abweichungen dokumentiert sowie bei der Auftragsdurchführung entsprechend berücksichtigt, übernimmt Exim nicht.
8.2 Der Vertragsgegenstand ist frei von Mängeln, wenn er die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit keine Vereinbarung über die Beschaffenheit der Vertragsgegenstände getroffen ist, sind die Vertragsgegenstände frei von Mängeln, wenn sie für den vom Kunden vorgesehenen Verwendungszweck geeignet sind und eine Beschaffenheit aufweisen, die bei Vertragsgegenständen der gleichen Art üblich sind. Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen eines Mangels ist ausschließlich der Zustand der Vertragsgegenstände bei Gefahrübergang.
8.3 Der Kunde ist verpflichtet, der Exim eine genaue und umfassende Beschreibung sämtlicher Mängel und Fehlfunktionen („Fehlermeldung“) schriftlich zu übermitteln und Exim bei der Fehleranalyse und Mängelbeseitigung zu unterstützen. Ist die Fehlermeldung nicht ordnungsgemäß oder die Ursache des Fehlers nicht hinreichend beschrieben, so ist Exim berechtigt, Fehlerdiagnosen mit in Servicefahrzeugen überlicherweise vorhandenen Diagnosemitteln durchzuführen und die Maschine unter gebotener Vorsicht zur Diagnosetestläufen auch in Betrieb zu nehmen, sofern der Kunde dieser Vorgehensweise nicht ausdrücklich oder schriftlich widerspricht. Der Kunde trägt die Beweislast für den aufgetretenen Sachmangel bei Gefahrübergang; insbesondere das Risiko der Eignung der Vertragsgegenstände für den von ihm vorgesehenen Verwendungszweck sowie der Kompatibilität mit anderen Komponenten oder Systemen.
8.4 Maßnahmen zur Fehlerdiagnose von bei Exim eingelieferten Vertragsgegenständen erfolgen grundsätzlich mit dortigen stationären Diagnosemitteln („im Firmengebäude von Exim“). Exim unterstützt den Kunden bei den vertragsgegenständlichen Leistungen durch telekommunikative Maßnahmen („technische Hotline“) im Wege einer Ferndiagnose, soweit ihr dies mit den telekommunikativen Mitteln möglich ist. Exim haftet nicht bei unsachgemäß vorgenommenen Änderungen und anderen Maßnahmen durch den Kunden und Dritte während der Ferndiagnose der technischen Hotline.
8.5 Verlangt der Kunde die Durchführung der Fehlerdiagnose verbunden mit einer Serviceleistung am Ort seines Sitzes („Serviceleistung vor Ort“), so hat er - nach einer gesonderten Vereinbarung und vor Ort der Reparatur - Exim entsprechend anzuweisen. Eine Serviceleistung umfasst insbesondere Reparaturen, Umbauten, Überholungen, Inbetriebnahmen, Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten, Nachrüstungsarbeiten an Maschinen und Anlagen, Austausch von Geräten und Datensicherung. Der Kunde ist verpflichtet, alle für die Erbringung der vereinbarten Leistung notwendigen Mitwirkungsleistungen von ihm rechtzeitig und für Exim kostenlos zu erbringen. Nach Beendigung der Serviceleistung und deren etwaig vorgesehenen Erprobung vor Ort - ist der Kunde zur Abnahme verpflichtet. Unterlässt der Kunde die Anweisung gemäß Ziffer 8.5 Satz 1, so gehen die durch die Diagnose eventuell verursachten weitere Schäden und deren Behebung zu Lasten des Kunden. Der Kunde trägt die Kosten der Serviceleistung vor Ort nach den aktuellen allgemein gültigen Vergütungssätzen entsprechend der Preisliste.
8.6 Der Kunde ist verpflichtet, die Ware sofort nach Eingang der Lieferung oder Leistung auf offensichtliche Mängel zu untersuchen und diese unverzüglich, spätestens innerhalb von fünf Arbeitstagen gegenüber Exim schriftlich anzuzeigen. Maßgeblich für die Berechnung sind hierbei der Zeitpunkt der Lieferung und der Eingang der Mängelrüge bei Exim. Zeigt sich später ein Mangel an dem gelieferten Vertragsgegenstand, ist der Kunde in gleicher Weise zur unverzüglichen Anzeige des Mangels gegenüber Exim verpflichtet. Bei versteckten Mängel trägt der Kunde die Beweislast dafür, dass er die Mängel nicht vorher feststellen konnte und die Ware mit Mängeln behaftet ist und diese bei Gefahrübergang bereits vorlagen, ohne dass dafür ein Beweis des Anscheins gilt. Ansonsten gilt die Ware als genehmigt.
8.7 Weist die Ware bereits bei Gefahrübergang von Exim auf den Kunden einen Mangel auf, ist Exim berechtigt den Mangel im Wege der Nachbesserung zu beseitigen. Weitergehende Gewährleistungsrechte stehen dem Kunden erst zu, wenn Exim den Mangel nicht innerhalb angemessener Frist beseitigt oder die Nachbesserung fehlschlägt, unzumutbar oder unmöglich ist oder Exim die Nachbesserung verweigert. Kann der Mangel während des Nachbesserungsversuches oder zu einem späteren Zeitpunkt nicht festgestellt werden oder in den Verantwortungsbereich des Kunden fällt, so trägt der Kunde die Kosten für die von Exim vorgenommene Überprüfung und Nachbesserung nach den aktuellen allgemein gültigen Vergütungssätzen entsprechend der Preisliste. Die Gewährleistungsansprüche gelten nur für das Bauteil, das den Mangel aufweist.
8.8 Der Kunde hat der Exim oder einem zur Gewährleistung verpflichteten Dritten für die Ausführung der Gewährleistungsarbeiten Gelegenheit von 22 Arbeitstagen zu geben. Er ist zur Eigenvornahme solcher Arbeiten außer in den Fällen des § 637 nur mit Zustimmung von Exim berechtigt. Die zur Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt Exim in einem Rahmen, der in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, zur Bedeutung des Mangels und/oder zur Möglichkeit, auf eine andere Art Nacherfüllung zu erlangen, stehen muss; darüberhinausgehende Kosten trägt der Kunde.
8.9 Exim haftet nicht für Störungen und Schäden an Vertragsgegenständen nach Gefahrübergang, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung oder Bedienung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, durch fehlende Kompatibilität mit anderen Systemen oder Modulen durch übliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung entstehen sowie für Folgen unsachgemäßer und ohne Einwilligung von Exim vorgenommener Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Kunden oder Dritten.
8.10 Ansprüche wegen Vorliegen eines Mangels verjähren bei neuer Ware nach einem Jahr, bei gebrauchter Ware nach zwölf Monaten. Die Verjährungsfrist für Sachmängel beginnt mit Ablieferung der Sache oder nach Mitteilung der Abholbereitschaft bei Exim spätestens binnen zwei Tage nach Abholung der Sache oder mit Abnahme des Werks.
8.11 Für von Dritten hergestellte Ware („Fremdware“) stehen dem Kunden gegen Exim Gewährleistungsrechte nach der folgenden Maßgabe zu: Exim wird Gewährleistungsrechte hinsichtlich Fremdware entweder (i) im eigenen Namen und auf Rechnung des Kunden gegen den Dritten geltend machen oder (ii) dem Kunden die Gewährleistungsrechte von Exim gegen den Dritten erfüllungshalber
abtreten. Sofern und soweit die Durchsetzung der Mangelbeseitigung gegen den Dritten unmöglich ist, gelten die Ziffern 9.1 bis 9.9 entsprechend.
9. Keine Übernahme des Beschaffungsrisikos; Rücktrittsrecht
Exim hat das Recht vom Vertrag zurückzutreten, wenn Exim die Lieferung der Ware dadurch unmöglich wird, dass deren Vor- und/oder Zulieferanten Ware oder Teile davon nicht liefern, eine Ersatzbeschaffung für Exim nur mit unverhältnismäßigem/unzumutbarem Aufwand möglich wäre und Exim die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat, sofern diese Umstände erst nach Vertragsabschluss eingetreten sind, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbar waren und Exim nachweist, die Beschaffung gleichartiger Ware in zumutbarer Weise unternommen zu haben. Über einen solchen Fall wird Exim den Kunden benachrichtigen.
10. Haftungsbegrenzung; Höhere Gewalt
10.1 Die Haftung von Exim sowie für deren Vertreter und Erfüllungsgehilfen für Verletzungen des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, einer vertragswesentlichen Pflicht und aus dem Produkthaftungsgesetz oder soweit Exim einen Mangel arglistig verschwiegen, ausdrücklich eine Garantie übernommen oder einen Schaden vorsätzlich hervorgerufen hat, ist unbeschränkt.
10.2 Vorbehaltlich der Haftung von Exim aus Ziffer 10.1, ist deren Haftung (i) in allen Fällen von Fahrlässigkeit, (ii) für Nebenpflichtverletzungen, (iii) mangelnden wirtschaftlichen Erfolg, (iv) Mangelfolgeschäden und (v) Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Kunden auf den Betrag begrenzt, der der Deckungssumme der von Exim abgeschlossenen Produkthaftpflicht- bzw. Haftpflichtversicherung entspricht, anderenfalls, auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden. Exim haftet nicht für entgangenen Gewinn des Kunden.
10.3 Vorbehaltlich des Vorgenannten haftet Exim nicht für Leistungsstörungen,die durch nicht vorhersehbare Ereignisse, wie insbesondere Betriebsstörungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige/nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten verursacht worden sind, es sei denn, Exim hat diese vorsätzlich/grob fahrlässig zu vertreten. Sofern aufgrund solcher, von Exim nicht vorsätzlich oder nicht grob fahrlässig verursachten Ereignisse, die vertragsgemäße Lieferung oder Leistung für Exim wesentlich erschwert oder unmöglich wird und diese Erschwernis nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist Exim zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
10.4 Ziffer 10 gilt ebenfalls zugunsten aller Mitarbeiter, Organe und Erfüllungsgehilfen von Exim.
11. Eigentumsvorbehalt; Werkunternehmerpfandrecht
11.1 Exim behält sich das Eigentum an Ware („Eigentumsvorbehaltsware“) so lange vor, bis der Kunde alle Forderungen aus dem diesen Forderungen zugrundeliegenden Vertrag erfüllt („Eigentumsvorbehalt“). Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich in einem Anteil, die sich am Wert der jeweiligen Eigentumsvorbehaltsware bemisst, auch auf die Sachen, die durch Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Einbau der Eigentumsvorbehaltsware entstehen („erweiterter Eigentumsvorbehalt“), sowie auf die Forderungen, die der Kunde gegen Dritte wegen Weiterverkauf der Eigentumsvorbehaltsware erwirbt („verlängerter Eigentumsvorbehalt“).
11.2 Der Kunde ist verpflichtet, die Eigentumsvorbehaltsware pfleglich zu behandeln, auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern und Wartungs- und Inspektionsarbeiten an der Eigentumsvorbehaltsware auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen, sowie diese ohne Zustimmung vonExim weder zur Sicherung zu übereignen noch zu verpfänden.
11.3 Der Kunde ist verpflichtet, Exim bei Pfändungen und sonstigen, die Eigentumsrechte von Exim beeinträchtigenden Eingriffen, unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und Exim von Kosten, die Exim aufgrund der Sicherung/Realisierung ihrer Rechte entstehen, freizustellen.
11.4 Der Kunde ist verpflichtet, Dritte auf den Eigentumsvorbehalt ausdrücklich hinzuweisen.
11.5 Der Kunde hat Adressenwechsel oder Wechsel des Standortes der Eigentumsvorbehaltsware oder von Teilen dieser, unverzüglich Exim gegenüber schriftlich mitzuteilen.
12.6 Der Kunde räumt Exim an der von Exim in Besitz gehaltenen Ware ein vertragliches Werkunternehmerpfandrecht entsprechend § 1204 ff. BGB ein.
12. Einhaltung gesetzlicher Regelungen
12.1 Im Falle des Einsatzes von Mitarbeitern, Erfüllungsgehilfen und Auftragnehmern sichert der Kunde zu, dass alle erforderlichen behördlichen Genehmigungen (wie z.B. Arbeitsgenehmigung, Aufenthaltstitel) vorliegen. Der Kunde stellt Exim von sämtlichen Rechtsfolgen frei, die sich aus der Nichteinhaltung dieser Anforderung ergeben.
12.2 Der Kunde sichert die Einhaltung aller gesetzlichen Vorgaben (Arbeitsschutz, Gewerbeerlaubnis, etc.), insbesondere des Mindestlohngesetzes, durch sich und seine Auftragnehmer zu. In diesem Rahmen ist er u.a. verpflichtet, auf schriftliche Anforderung der Exim Nachweise über die Zahlung des Mindestlohns durch ihn bzw. durch seine Auftragnehmer vorzulegen. Der Kunde stellt Exim von sämtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit Mindestlohnanforderungen frei; dies gilt auch für anfallende Bußgeldzahlungen. Er verpflichtet sich ferner, Exim umgehend zu informieren, falls der Verdacht besteht, dass er oder einer seiner Auftragnehmer gegen gesetzliche Mindestlohnvorgaben verstößt.
13. Schlussbestimmungen
13.1 Vorbehaltlich einer Parteivereinbarung ist Erfüllungsort der Geschäftssitz von Exim.
13.2 Internationaler Gerichtsstand ist Deutschland. Örtlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag ist – sofern und soweit dies wirksam vereinbart werden kann.
13.3 Der Vertrag unterliegt deutschem Recht unter Ausschluss von UN-Kaufrecht (CISG).
Allgemeine Verkaufs-, Reparatur- und Servicebedingungen („AGB“) der Exim Elektrotechnik GmbH
Stand Juli 2019
Stand Juli 2019
1. Geltung der Allgemeinen Verkaufsbedingungen
1.1 Für alle Geschäfte zwischen der Exim Elektrotechnik GmbH („Exim“) und Kunden von Exim („Kunden“) gelten diese AGB, sofern der Kunde Unternehmer i. S. d. § 14 BGB ist.
1.2 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter finden nur dann Anwendung, wenn Exim ihrer Anwendung ausdrücklich zustimmt.
2. Preisliste; Angebot; Vertragsschluss; Angaben; Aufrechnung
2.1 Vorbehaltlich etwaiger individueller Vereinbarungen zwischen Exim und dem Kunden, gelten die unter www.eximelektro.de abgelegten Preise für alle Leistungen von Exim.
2.2 Bestellt der Kunde Waren, Werk- oder Dienstleistungen („Produkte“) oder übersendet er Waren zur Reparatur und/oder Wartung an Exim (jeweils ein „Angebot“), ist der Kunde drei Wochen an dieses Angebot gebunden. Sofern Exim das Angebot nicht vorher annimmt (Vornahme der Reparatur, Austausch der Ware, Übersendung einer neuen Ware), kommt der Vertrag nach Ablauf von drei Wochen entsprechend des Angebots des Kunden zustande.
2.3 Angaben in Print- oder Digitalmedien, stellen kein Angebot seitens Exim dar.
2.4 Alle zwischen Exim und dem Kunden vereinbarten Preise verstehen sich in Euro, zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer sowie zzgl. der Kosten für Verpackung, Versand, Zöllen, Transportversicherung, Gebühren und sonstigen Abgaben, sofern solche anfallen.
2.5 Der Kunde hat nur dann ein Recht zur Aufrechnung, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von Exim anerkannt sind.
3. Lieferung; Gefahrenübergang; Austauschlieferung
Die Lieferung der Ware erfolgt zum vereinbarten Liefertermin („Liefertermin“). Teillieferungen sind grundsätzlich zulässig, sofern sie einer Vertragspartei nicht unzumutbar sind.
3.2 Sofern Exim dem Kunden Ware zum Austausch gegen defekte Ware liefert, ist der Kunde verpflichtet, die defekte Ware innerhalb von acht Tagen nach Erhalt der Ware auf eigene Kosten an Exim zu übersenden (Übereignung). Sofern (i) der Kunde diese Frist nicht einhält oder (ii) die defekte Ware irreparabel ist, ist der Kunde verpflichtet, Exim den Neupreis/Ersatzteilpreis der von Exim gelieferten Ware zu vergüten.
4. Parametersätze; Einstellungen; Standardeinstellung; Backup-Datensicherung
4.1 Exim setzt an den Kunden gesendete Ware vor Prüfung auf deren jeweilige Standardeinstellung zurück. Erhält der Kunde die Ware zurück, sind die vom Kunden an der Ware vorgenommenen Einstellungen/Parametersätze nicht mehr vorhanden.
4.2 Der Kunde ist verpflichtet, die Ware – insbesondere ihre Einstellungen/Parametersätze sowie bei kundenspezifisch wieder eingespielten Daten, diese auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen, das diese für den vom Kunden beabsichtigten Gebrauch korrekt eingestellt sind. Unterlässt der Kunde diese Verpflichtung, liegt ein Fall von Ziffer 8.3 vor.
4.3 Verlangt der Kunde eine Datensicherung (Backup) sowie deren Wiederherstellung in Form des Wiedereinspielens der gesicherten Daten (Restore), ist das Datenpaket kostenpflichtig. Exim übernimmt keine Gewähr für diesen gesicherten Datensatz des Kunden und keine Haftung für Schäden, die nach Wiederherstellung der Daten am Eigentum des Kunden entstehen.
5. Fälligkeit; Zahlungsbedingungen; Preiserhöhung; Aufrechnung
5.1 Die Vergütung von Exim ist mit Zugang der entsprechenden Rechnung beim Kunden innerhalb von 14 Tagen zur Zahlung fällig.
5.2 Sofern der Kunde im Voraus an Exim zu leisten verpflichtet ist, gerät Exim mit seiner Leistung solange nicht in Verzug, wie der Kunde nicht leistet.
5.3 Zahlungen gelten ab dem Tag als geleistet, an dem (i) Exim den Kaufpreis tatsächlich erhält oder (ii) der Kaufpreis auf dem von Exim auf dem im Kaufvertrag angegebenen Bankkonto eingeht.
5.4 Liegt eine umsatzsteuerfreie Lieferung gemäß §§ 4 Nr. 1 lit. b) i.V.m. § 6 a UStG oder ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft nach § 25 b UStG vor, ist der Kunde verpflichtet, eine Gelangensbestätigung im Sinne des § 17a Absatz 2 UStDV zu unterzeichnen und zurückzusenden. Die Rücksendung der Gelangensbestätigung an Exim hat unverzüglich nach Übergabe des Kaufgegenstandes durch das Unternehmen oder eines von ihm beauftragten Dritten zu erfolgen. Kommt der Kunde seiner Verpflichtung nicht nach, wird die Umsatzsteuer nachberechnet. Das Eigentum am Kaufgegenstand bleibt bis zum Eingang der Gelangensbestätigung oder bis zur Zahlung der nachberechneten Umsatzsteuer vorbehalten. Gleiches gilt auch, wenn der Kunde die Wahl des Frachtführers trifft.
5.5 Für den Fall, dass für die Lieferung einer Ware im Kaufvertrag eine Lieferzeit von mehr als vier Monaten nach Abschluss des Kaufvertrages vereinbart ist, ist Exim berechtigt, den Preis der nach vier Monaten noch nicht an den Kunden gelieferten Ware entsprechend eines Betrags zu ändern, der den bei Exim tatsächlich anfallenden Mehr- oder Minderkosten aufgrund tariflicher Änderungen und/oder Materialpreisänderungen für die jeweilige Ware entspricht. Sofern hieraus eine Preiserhöhung um mehr als 10% des ursprünglich vereinbarten Preises für die Ware resultiert, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Unbeschadet dessen, wird Exim dem Kunden eine solche Preiserhöhung vorher mitteilen.
6. Zahlungsfähigkeit; Zahlungsverweigerung
6.1 Stellt sich nach Abschluss des Vertrags mit dem Kunden heraus, dass (i) der Kunde keine hinreichende Gewähr für seine Zahlungsfähigkeit bieten kann, oder (ii) die Erfüllung des Vertrags durch den Kunden gefährdet ist, ist Exim berechtigt, die Lieferung der Ware zu verweigern bis der Kunde die Zahlung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet hat.
6.2 Erfolgt die Zahlung oder Sicherheitsleistung nicht innerhalb einer von Exim darauf gerichteten angemessenen Frist, ist Exim zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
7. Pauschalierter Schadensersatz
Befindet sich der Kunde in Annahmeverzug oder verweigert er seine Leistung ernsthaft und endgültig, ist er verpflichtet, 35% des Preises als Schadensersatz an Exim zu zahlen. Dem Kunden ist der Nachweis gestattet, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nur in geringerer Höhe entstanden ist. Exim hat das Recht einen höheren und/oder weiteren Schaden nachzuweisen.
8. Diagnosemaßnahmen; Abnahme; Gewährleistung; Verjährung
8.1 Im Rahmen gesetzlicher Gewährleistung ist Exim zur Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik hinsichtlich der Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistung verpflichtet. Eine darüber hinausgehende Verpflichtung, dass Exim sämtliche Produkt- bzw. Systemfehler und -abweichungen dokumentiert sowie bei der Auftragsdurchführung entsprechend berücksichtigt, übernimmt Exim nicht.
8.2 Der Vertragsgegenstand ist frei von Mängeln, wenn er die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit keine Vereinbarung über die Beschaffenheit der Vertragsgegenstände getroffen ist, sind die Vertragsgegenstände frei von Mängeln, wenn sie für den vom Kunden vorgesehenen Verwendungszweck geeignet sind und eine Beschaffenheit aufweisen, die bei Vertragsgegenständen der gleichen Art üblich sind. Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen eines Mangels ist ausschließlich der Zustand der Vertragsgegenstände bei Gefahrübergang.
8.3 Der Kunde ist verpflichtet, der Exim eine genaue und umfassende Beschreibung sämtlicher Mängel und Fehlfunktionen („Fehlermeldung“) schriftlich zu übermitteln und Exim bei der Fehleranalyse und Mängelbeseitigung zu unterstützen. Ist die Fehlermeldung nicht ordnungsgemäß oder die Ursache des Fehlers nicht hinreichend beschrieben, so ist Exim berechtigt, Fehlerdiagnosen mit in Servicefahrzeugen überlicherweise vorhandenen Diagnosemitteln durchzuführen und die Maschine unter gebotener Vorsicht zur Diagnosetestläufen auch in Betrieb zu nehmen, sofern der Kunde dieser Vorgehensweise nicht ausdrücklich oder schriftlich widerspricht. Der Kunde trägt die Beweislast für den aufgetretenen Sachmangel bei Gefahrübergang; insbesondere das Risiko der Eignung der Vertragsgegenstände für den von ihm vorgesehenen Verwendungszweck sowie der Kompatibilität mit anderen Komponenten oder Systemen.
8.4 Maßnahmen zur Fehlerdiagnose von bei Exim eingelieferten Vertragsgegenständen erfolgen grundsätzlich mit dortigen stationären Diagnosemitteln („im Firmengebäude von Exim“). Exim unterstützt den Kunden bei den vertragsgegenständlichen Leistungen durch telekommunikative Maßnahmen („technische Hotline“) im Wege einer Ferndiagnose, soweit ihr dies mit den telekommunikativen Mitteln möglich ist. Exim haftet nicht bei unsachgemäß vorgenommenen Änderungen und anderen Maßnahmen durch den Kunden und Dritte während der Ferndiagnose der technischen Hotline.
8.5 Verlangt der Kunde die Durchführung der Fehlerdiagnose verbunden mit einer Serviceleistung am Ort seines Sitzes („Serviceleistung vor Ort“), so hat er - nach einer gesonderten Vereinbarung und vor Ort der Reparatur - Exim entsprechend anzuweisen. Eine Serviceleistung umfasst insbesondere Reparaturen, Umbauten, Überholungen, Inbetriebnahmen, Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten, Nachrüstungsarbeiten an Maschinen und Anlagen, Austausch von Geräten und Datensicherung. Der Kunde ist verpflichtet, alle für die Erbringung der vereinbarten Leistung notwendigen Mitwirkungsleistungen von ihm rechtzeitig und für Exim kostenlos zu erbringen. Nach Beendigung der Serviceleistung und deren etwaig vorgesehenen Erprobung vor Ort - ist der Kunde zur Abnahme verpflichtet. Unterlässt der Kunde die Anweisung gemäß Ziffer 8.5 Satz 1, so gehen die durch die Diagnose eventuell verursachten weitere Schäden und deren Behebung zu Lasten des Kunden. Der Kunde trägt die Kosten der Serviceleistung vor Ort nach den aktuellen allgemein gültigen Vergütungssätzen entsprechend der Preisliste.
8.6 Der Kunde ist verpflichtet, die Ware sofort nach Eingang der Lieferung oder Leistung auf offensichtliche Mängel zu untersuchen und diese unverzüglich, spätestens innerhalb von fünf Arbeitstagen gegenüber Exim schriftlich anzuzeigen. Maßgeblich für die Berechnung sind hierbei der Zeitpunkt der Lieferung und der Eingang der Mängelrüge bei Exim. Zeigt sich später ein Mangel an dem gelieferten Vertragsgegenstand, ist der Kunde in gleicher Weise zur unverzüglichen Anzeige des Mangels gegenüber Exim verpflichtet. Bei versteckten Mängel trägt der Kunde die Beweislast dafür, dass er die Mängel nicht vorher feststellen konnte und die Ware mit Mängeln behaftet ist und diese bei Gefahrübergang bereits vorlagen, ohne dass dafür ein Beweis des Anscheins gilt. Ansonsten gilt die Ware als genehmigt.
8.7 Weist die Ware bereits bei Gefahrübergang von Exim auf den Kunden einen Mangel auf, ist Exim berechtigt den Mangel im Wege der Nachbesserung zu beseitigen. Weitergehende Gewährleistungsrechte stehen dem Kunden erst zu, wenn Exim den Mangel nicht innerhalb angemessener Frist beseitigt oder die Nachbesserung fehlschlägt, unzumutbar oder unmöglich ist oder Exim die Nachbesserung verweigert. Kann der Mangel während des Nachbesserungsversuches oder zu einem späteren Zeitpunkt nicht festgestellt werden oder in den Verantwortungsbereich des Kunden fällt, so trägt der Kunde die Kosten für die von Exim vorgenommene Überprüfung und Nachbesserung nach den aktuellen allgemein gültigen Vergütungssätzen entsprechend der Preisliste. Die Gewährleistungsansprüche gelten nur für das Bauteil, das den Mangel aufweist.
8.8 Der Kunde hat der Exim oder einem zur Gewährleistung verpflichteten Dritten für die Ausführung der Gewährleistungsarbeiten Gelegenheit von 22 Arbeitstagen zu geben. Er ist zur Eigenvornahme solcher Arbeiten außer in den Fällen des § 637 nur mit Zustimmung von Exim berechtigt. Die zur Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt Exim in einem Rahmen, der in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, zur Bedeutung des Mangels und/oder zur Möglichkeit, auf eine andere Art Nacherfüllung zu erlangen, stehen muss; darüberhinausgehende Kosten trägt der Kunde.
8.9 Exim haftet nicht für Störungen und Schäden an Vertragsgegenständen nach Gefahrübergang, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung oder Bedienung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, durch fehlende Kompatibilität mit anderen Systemen oder Modulen durch übliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung entstehen sowie für Folgen unsachgemäßer und ohne Einwilligung von Exim vorgenommener Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Kunden oder Dritten.
8.10 Ansprüche wegen Vorliegen eines Mangels verjähren bei neuer Ware nach einem Jahr, bei gebrauchter Ware nach zwölf Monaten. Die Verjährungsfrist für Sachmängel beginnt mit Ablieferung der Sache oder nach Mitteilung der Abholbereitschaft bei Exim spätestens binnen zwei Tage nach Abholung der Sache oder mit Abnahme des Werks.
8.11 Für von Dritten hergestellte Ware („Fremdware“) stehen dem Kunden gegen Exim Gewährleistungsrechte nach der folgenden Maßgabe zu: Exim wird Gewährleistungsrechte hinsichtlich Fremdware entweder (i) im eigenen Namen und auf Rechnung des Kunden gegen den Dritten geltend machen oder (ii) dem Kunden die Gewährleistungsrechte von Exim gegen den Dritten erfüllungshalber
abtreten. Sofern und soweit die Durchsetzung der Mangelbeseitigung gegen den Dritten unmöglich ist, gelten die Ziffern 9.1 bis 9.9 entsprechend.
9. Keine Übernahme des Beschaffungsrisikos; Rücktrittsrecht
Exim hat das Recht vom Vertrag zurückzutreten, wenn Exim die Lieferung der Ware dadurch unmöglich wird, dass deren Vor- und/oder Zulieferanten Ware oder Teile davon nicht liefern, eine Ersatzbeschaffung für Exim nur mit unverhältnismäßigem/unzumutbarem Aufwand möglich wäre und Exim die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat, sofern diese Umstände erst nach Vertragsabschluss eingetreten sind, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbar waren und Exim nachweist, die Beschaffung gleichartiger Ware in zumutbarer Weise unternommen zu haben. Über einen solchen Fall wird Exim den Kunden benachrichtigen.
10. Haftungsbegrenzung; Höhere Gewalt
10.1 Die Haftung von Exim sowie für deren Vertreter und Erfüllungsgehilfen für Verletzungen des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, einer vertragswesentlichen Pflicht und aus dem Produkthaftungsgesetz oder soweit Exim einen Mangel arglistig verschwiegen, ausdrücklich eine Garantie übernommen oder einen Schaden vorsätzlich hervorgerufen hat, ist unbeschränkt.
10.2 Vorbehaltlich der Haftung von Exim aus Ziffer 10.1, ist deren Haftung (i) in allen Fällen von Fahrlässigkeit, (ii) für Nebenpflichtverletzungen, (iii) mangelnden wirtschaftlichen Erfolg, (iv) Mangelfolgeschäden und (v) Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Kunden auf den Betrag begrenzt, der der Deckungssumme der von Exim abgeschlossenen Produkthaftpflicht- bzw. Haftpflichtversicherung entspricht, anderenfalls, auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden. Exim haftet nicht für entgangenen Gewinn des Kunden.
10.3 Vorbehaltlich des Vorgenannten haftet Exim nicht für Leistungsstörungen,die durch nicht vorhersehbare Ereignisse, wie insbesondere Betriebsstörungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige/nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten verursacht worden sind, es sei denn, Exim hat diese vorsätzlich/grob fahrlässig zu vertreten. Sofern aufgrund solcher, von Exim nicht vorsätzlich oder nicht grob fahrlässig verursachten Ereignisse, die vertragsgemäße Lieferung oder Leistung für Exim wesentlich erschwert oder unmöglich wird und diese Erschwernis nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist Exim zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
10.4 Ziffer 10 gilt ebenfalls zugunsten aller Mitarbeiter, Organe und Erfüllungsgehilfen von Exim.
11. Eigentumsvorbehalt; Werkunternehmerpfandrecht
11.1 Exim behält sich das Eigentum an Ware („Eigentumsvorbehaltsware“) so lange vor, bis der Kunde alle Forderungen aus dem diesen Forderungen zugrundeliegenden Vertrag erfüllt („Eigentumsvorbehalt“). Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich in einem Anteil, die sich am Wert der jeweiligen Eigentumsvorbehaltsware bemisst, auch auf die Sachen, die durch Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Einbau der Eigentumsvorbehaltsware entstehen („erweiterter Eigentumsvorbehalt“), sowie auf die Forderungen, die der Kunde gegen Dritte wegen Weiterverkauf der Eigentumsvorbehaltsware erwirbt („verlängerter Eigentumsvorbehalt“).
11.2 Der Kunde ist verpflichtet, die Eigentumsvorbehaltsware pfleglich zu behandeln, auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern und Wartungs- und Inspektionsarbeiten an der Eigentumsvorbehaltsware auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen, sowie diese ohne Zustimmung vonExim weder zur Sicherung zu übereignen noch zu verpfänden.
11.3 Der Kunde ist verpflichtet, Exim bei Pfändungen und sonstigen, die Eigentumsrechte von Exim beeinträchtigenden Eingriffen, unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und Exim von Kosten, die Exim aufgrund der Sicherung/Realisierung ihrer Rechte entstehen, freizustellen.
11.4 Der Kunde ist verpflichtet, Dritte auf den Eigentumsvorbehalt ausdrücklich hinzuweisen.
11.5 Der Kunde hat Adressenwechsel oder Wechsel des Standortes der Eigentumsvorbehaltsware oder von Teilen dieser, unverzüglich Exim gegenüber schriftlich mitzuteilen.
12.6 Der Kunde räumt Exim an der von Exim in Besitz gehaltenen Ware ein vertragliches Werkunternehmerpfandrecht entsprechend § 1204 ff. BGB ein.
12. Einhaltung gesetzlicher Regelungen
12.1 Im Falle des Einsatzes von Mitarbeitern, Erfüllungsgehilfen und Auftragnehmern sichert der Kunde zu, dass alle erforderlichen behördlichen Genehmigungen (wie z.B. Arbeitsgenehmigung, Aufenthaltstitel) vorliegen. Der Kunde stellt Exim von sämtlichen Rechtsfolgen frei, die sich aus der Nichteinhaltung dieser Anforderung ergeben.
12.2 Der Kunde sichert die Einhaltung aller gesetzlichen Vorgaben (Arbeitsschutz, Gewerbeerlaubnis, etc.), insbesondere des Mindestlohngesetzes, durch sich und seine Auftragnehmer zu. In diesem Rahmen ist er u.a. verpflichtet, auf schriftliche Anforderung der Exim Nachweise über die Zahlung des Mindestlohns durch ihn bzw. durch seine Auftragnehmer vorzulegen. Der Kunde stellt Exim von sämtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit Mindestlohnanforderungen frei; dies gilt auch für anfallende Bußgeldzahlungen. Er verpflichtet sich ferner, Exim umgehend zu informieren, falls der Verdacht besteht, dass er oder einer seiner Auftragnehmer gegen gesetzliche Mindestlohnvorgaben verstößt.
13. Schlussbestimmungen
13.1 Vorbehaltlich einer Parteivereinbarung ist Erfüllungsort der Geschäftssitz von Exim.
13.2 Internationaler Gerichtsstand ist Deutschland. Örtlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag ist – sofern und soweit dies wirksam vereinbart werden kann.
13.3 Der Vertrag unterliegt deutschem Recht unter Ausschluss von UN-Kaufrecht (CISG).
Allgemeine Verkaufs-, Reparatur- und Servicebedingungen („AGB“) der Exim Elektrotechnik GmbH
Stand Juli 2019